Das zweite Pflegestärkungsgesetz Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und neues Begutachtungsverfahren; Pressemitteilung der CSA Kreisverbände Dachau und Fürstenfeldbruck

Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz soll der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt werden. Die bisherige Unterscheidung zwischen Pflegebedürftigen mit körperlicher Einschränkung einerseits und mit kognitiven und psychischen Einschränkungen (insbesondere Demenzkranke) andererseits soll dadurch wegfallen. Im Zentrum steht der individuelle Unterstützungsbedarf jedes Einzelnen.
Der Gesetzentwurf markiert einen Meilenstein für Lebensqualität und Teilhabe pflegebedürftiger Menschen. In Zukunft werden die Potenziale Pflegebedürftiger besser erfasst und mit klaren Leistungsansprüchen hinterlegt.
Statt drei Pflegestufen soll es künftig fünf Pflegegrade geben, die der individuellen Pflegebedürftigkeit besser gerecht werden. Ausschlaggebend dafür, ob jemand pflegebedürftig ist, wird der Grad der Selbstständigkeit sein (geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit = Pflegegrad 1, schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung = Pflegestufe 5.
Was kann jemand noch alleine und wo benötigt er oder sie Unterstützung.
Um den Grad der Selbstständigkeit einer Person zu messen, werden Aktivitäten in sechs pflegerelevanten Bereichen untersucht. Das Verfahren berücksichtigt erstmals auch den besonderen Hilfe- und Betreuungsbedarf von Menschen mit kognitiven oder psychischen Einschränkungen. Bei dem neuen Begutachtungsverfahren wird nicht wie bei der bisher geltenden Methode die Zeit gemessen, die zur Pflege des jeweiligen Person benötigt wird, sondern es werden Punkte vergeben, die abbilden, wie weit die Selbstständigkeit einer Person eingeschränkt ist.
Anhand der Ergebnisse der Prüfung werden die Pflegebedürftigen in einen der fünf Pflegegrade eingeordnet.
Umfangreiche Veränderungen erfährt auch die Pflegeberatung, für die ein ganzes Bündel an Maßnahmen vorgesehen ist. So sollen Pflegekassen den Pflegebedürftigen zukünftig Ansprechpartner nennen, die eine neutrale Beratung auf der Grundlage einheitlicher Vorgaben anbieten. Außerdem kann die Pflegeberatung zukünftig auch gegenüber den Angehörigen oder Lebenspartner erfolgen, sofern dies der Pflegebedürftige wünscht.
Die bereits abgeschlossene Erprobung wurde in zwei Modellprojekten durchgeführt.
1. Praktikabilitätsstudie zur Einführung des neuen Begutachtungsassessments (NBA) zur Pflegebedürftigkeit nach dem SGB IX um mögliche Probleme frühzeitig aufzudecken und gegebenenfalls notwendige Änderungen und Anpassungen vorzunehmen
2. Evaluation des NBA –Erfassung von Versorgungsaufwendungen in stationären Einrichtungen – Mit ihr sollte eine solide und aktuelle empirische Grundlage geschaffen werden, um Hinweise für künftige Leistungshöhen je Pflegegrad in Abhängigkeit von Pflegaufwand zu ermitteln.

Max Maierhofer

Christian Dudyka

 

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